Bild: Airbnb
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  • Nathan Leuenberger / barfi
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AirBnB: Abzocken durch Weitervermieten ab sofort gerichtlich verboten

Wohnungen oder Zimmer während den grossen Messen teuer an Gäste zu vermieten, ist längst ein Basler Volkssport geworden. Vor allem während den Veranstaltungen Baselworld und Art bessern viele ihre Haushaltskasse auf. Da zieht man gerne für ein paar Tage zurück ins Hotel Mama und kassiert beim angereisten Publikum zünftig ab. Diese Masche hat ein Gericht jetzt offiziell unterbunden.

Mitte Juni ist es wieder so weit. Die Kunstwelt schaut nach Basel. Die Hoteliers in der Region reiben sich die Hände und schrauben ihre Preise hoch. Gäste weichen dann oft auf die vermeintlich günstigere Alternative aus, indem sie über die Plattform AirBnB eine Unterkunft suchen. Über 300 Privatpersonen bieten in Basel ihre Bleibe zur Untermiete auf dem Internet an. Und auch da zeigt sich ein ähnliches Bild wie bei der Hotellerie: Während der Art Basel und der Baselworld werden die Unterkünfte sprunghaft teurer.

Für ein Zimmer, das normal rund 30 Franken pro Nacht kostet, bezahlen die Messebesucher schnell um die 200 Franken. Grenzen nach oben gibt es nicht. Eine Zweizimmerwohnung, die rund fünf Minuten von der Messe entfernt liegt, wird für satte 700 Franken angepriesen. Pro Nacht, versteht sich. Und die Reinigungs- und Servicegebühren kommen zusätzlich obendrauf.

Das Geld fliesst direkt in die Taschen der Gastgeber. Aber Vorsicht: Gastgeber heisst nicht Eigentümer. Die Anbieter sind meist selbst Mieter der Wohnung, die sie weitergeben. Ein klassischer Fall von Untervermietung. Abkassieren ohne ausdrückliches Wissen und Einverständnis des Hausbesitzers ist nun gerichtlich verboten.

Die Goldquelle versiegt

In Zürich hat diese Praxis der Untervermietung zu einem Gerichtsfall geführt, der auch in unserer Region von grosser Bedeutung sein wird. Das Mietgericht verbot einem AirBnB-Anbieter, seine Wohnung weiter ohne Erlaubnis des Hausbesitzers an Dritte abzugeben. Dies komme auch in Basel häufig vor, bestätigt Andreas Zappalà, Geschäftsführer des Basler Hauseigentümerverbands: «Wir bekommen zu dem Thema immer wieder Anfragen von Eigentümern. Doch bis der Vermieter die Geschichte  mitbekommt, ist es meist schon zu spät.»

Mit dem Entscheid des Mietgerichts Zürich haben die Basler Eigentümer nun eine Grundlage, auf die sie sich stützen können. Dabei gehe es in erster Linie gar nicht darum, Gewinn aus der Sache zu schlagen: «Der Vermieter hat einfach keine Kontrolle mehr darüber, wie viele Personen jetzt wirklich in einer Wohnung hausen und wer alles einen Schlüssel hat.» Trotzdem sei der Gerichtsentscheid eine rechtlich durchsetzbare Basis, damit Vermieter nun verlangen können, dass zumindest ein Teil des Gewinnes an sie weitergegeben werden müsse. Sofern sie denn überhaupt der Untervermietung zustimmen, so Zappalà.

Egal, ob Zürich oder Basel

Unterschiede zum Fall in Zürich gibt es für Basel keine, auch bei uns gilt dasselbe Mietrecht. Und dieses besagt, dass das Vermieten einer Wohnung via Onlineportal nur erlaubt ist, wenn folgende Punkte eingehalten werden:

  1. Der Mieter muss seinen Vermieter informieren.
  2. Der Mieter muss sich an die mietrechtlichen Bestimmungen zur Untermiete halten. Die Bedingungen der Untervermietung sind offenzulegen, der Vermieter muss damit einverstanden sein.
  3. Das Untermietverhältnis darf dem Vermieter keine Nachteile bringen.
  4. Der Mieter muss die Absicht haben, die Wohnung auch weiterhin selber zu nutzen.

Nur wer sich in Zukunft an diese Richtlinien hält, wird künftig noch während der grossen Messen an den Gästen verdienen. Und ein nicht unbeträchtlicher Teil der so generierten Einnahmen muss an den Eigentümer der Liegenschaft abgegeben werden. Doch Vorsicht: Es bleibt auch in der Pflicht des Eigentümers, zu kontrollieren. Sonst gilt eben doch der Spruch: «Wo kein Kläger, da kein Richter.»

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