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  • Kenneth Steiner
  • Aktualisiert am

Basler Wirte: Ein Nein ist ein Nein!

Eine Wirtin in den USA hat die Mediensprecherin von Präsident Trump aus ihrem Restaurant verbannt, weil sie für «eine unmenschliche Regierung» arbeitet. Da stellt sich nun die Frage: dürfen Basler Wirte Gästen auch willkürlich den Zutritt verweigern?

           

Sarah Sanders, die Sprecherin des umstrittenen US-Präsidenten Donald Trump, wurde im US-Staat Virginia aus einem Restaurant geworfen. Die Begründung der Eigentümerin: Da Sanders für Trump arbeitet, dürfe sie nicht in ihrem Restaurant speisen.

Geht das nur in Amerika, dem Land der unbegrenzten Möglichkeiten oder haben auch die Basler Wirte das Recht, bestimmten Gästen den Zutritt zu ihrem Lokal zu verbieten?

Der Wirt ist der Herr im Haus

Die Antwort ist «ja»! Denn ein Wirt hat tatsächlich das Recht, nur jene Leute in seinem Restaurant zu bedienen, die ihm passen. Wirte besitzen das sogenannte Hausrecht. Und für Wirtsleute gilt die Vertragsfreiheit. «Zu dieser gehört auch die freie Wahl der Vertragspartner – in diesem Fall die Gäste», sagt Maurus Ebneter, neuer Präsident des Basler Wirteverbandes. «Die Vertragsfreiheit ist aber nicht absolut. Sie wird von verschiedenen Normen eingeschränkt.» Eine dieser Normen ist jene gegen Rassismus. Darin steht: Wer eine Dienstleistung, die für die Öffentlichkeit bestimmt ist, einer Person wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, hat mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldbusse zu rechnen. «Ein Gastronom kann also nur im Einzelfall entscheiden, wen er in seinem Lokal bedienen möchte, nicht aber ganze Volksgruppen generell ausschliessen.»

Ein Wirt kann also sehr wohl selbst bestimmen, wen er in sein Lokal lässt und wen nicht. Beispielsweise aufgrund von unpassender Kleidung oder ungebührlichem Benehmen. «Kleidervorschriften sind heute an fast allen Orten nicht mehr so streng, wie früher. Es geht in der Regel nicht mehr um Jacketts oder Krawatten, sondern eher um ärmellose Shirts oder fehlende Schuhe», so Ebneter weiter.

Will ein Wirt beispielsweise keine Kinder in seinem Lokal, ist es laut Maurus Ebneter höchst ungeschickt, dies offen anzuschreiben. Das könnte der Reputation des Restaurants erheblich schaden. Es gäbe subtilere Methoden, um den Publikumsmix zu steuern. Hat ein Restaurant beispielsweise keine speziellen Kinderteller auf der Speisekarte, werden automatisch weniger Familien zu Besuch kommen. Handkehrum spricht man mit Spielecken, Farbstiften, Kindermenus und Wickelmöglichkeiten junge Familien an.

Sitzen so lange der Gast will

Übrigens: Eine zeitliche Beschränkung, wie lange ein Gast nach dem Essen oder bei einem Getränk sitzen bleiben darf, gibt es nicht. Massgebend sind einzig die Öffnungszeiten des Lokals. Will nun ein Wirt seinen Gästen beispielsweise während Stosszeiten einen Tisch nur für eine beschränkte Zeit zur Verfügung stellen, so müsste er sie beim Vertragsschluss – bei der Reservierung oder spätestens bei der Bestellung – ausdrücklich darauf hinweisen.

Also: Bei grossem Gästeandrang darf ein Wirt keine Gäste vor die Tür setzen. Er müsste die neuen Gäste vertrösten. Einen «Rausschmiss» nach dem letzten Bissen muss man sich nirgendwo gefallen lassen.

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