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IV verweigert behinderten Frau zu unrecht zweites Ausbildungsjahr

Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat einer 21-jährigen Frau mit Trisomie 21 ein zweites Ausbildungsjahr einer Anlehre ohne ausreichende gesetzliche Grundlage verweigert. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Ein entsprechendes Rundschreiben der IV ist somit gesetzeswidrig.

Die IV-Stelle lehnte die Verlängerung der Ausbildung der jungen Frau mit der Begründung ab, dass diese voraussichtlich keine Arbeit in der freien Wirtschaft werde aufnehmen oder ein massgeblich rentenbeeinflussendes Einkommen werde erzielen können.

Dabei stütze sich die IV-Stelle auf das sogenannte Rundschreiben Nr. 299, welches diese Voraussetzungen für ein zweites Ausbildungsjahr festschreibt.

Das Bundesgericht hat nun den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft bestätigt, dass die ablehnende Verfügung aufgehoben hat. Die Zweite sozialrechtliche Abteilung des Gerichts hält in ihrem Urteil fest, dass das Rundschreiben nicht mit den gesetzlichen Regelungen vereinbar ist, soweit es das zweite Ausbildungsjahr vom vorliegen der genannten Voraussetzungen abhängig machte.

Die Richter halten in ihren Erwägungen fest, dass durchaus eine sachliche und finanzielle Angemessenheit gegeben sein müsse, damit ein zweites Ausbildungsjahr zuzusprechen sei.

Hinsichtlich des finanziellen Aspekts müsse jedoch ein krasses Missverhältnis zwischen Kosten und voraussichtlichem Nutzen bestehen, damit kein Anspruch auf Ausbildung bestehe. Je jünger eine auszubildenden Person sei, um so länger sei die bevorstehende Aktivitätsdauer. Entsprechend verstärke sich die Wirksamkeit der angestrebten Eingliederung.

Im vorliegenden Fall kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die behinderte Frau nach dem ersten Ausbildungsjahr zwar in der Lage sei, Hilfstätigkeiten auszuüben. In den Berichten der Eingliederungsstätte sei klar festgehalten, dass gewisse Fähigkeiten noch verbessert werden sollten.

Die Behindertenorganisationen Procap Schweiz und insieme Schweiz begrüssen das Urteil des Bundesgerichts, wie aus einer Medienmitteilung vom Montag hervor geht. Der Entscheid entspreche nicht nur dem Grundsatz der Fairness und Solidarität, sondern auch dem Ziel einer verstärkten Integration aller Jugendlicher mit Behinderung. (Urteil 9C_837/2015 vom 23.11.2016)