© Christine Staehelin
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Visitenkarte hinterlegen selbst nach kleinstem Blechschaden? Gut gemeint, aber strafbar und teuer

Bei einem unbedachten, aber kleinen Parkschaden an einem anderen Auto ist es üblich, die Visitenkarte oder einen netten Zettel hinter den Scheibenwischer zu klemmen: «Sorry, bitte melden!» Was nur wenige wissen: Dies ist streng verboten und wird strafrechtlich verfolgt.

Es ist schnell passiert. Peter hat einen Moment nicht aufgepasst, war in Gedanken bereits beim nächsten Meeting, und schon hat er beim Parken das Auto hinter ihm touchiert. Nur leicht, trotzdem es bleibt ein Kratzer zurück. In der Eile und mit schlechtem Gewissen schiebt er seine Visitenkarte unter den Scheibenwischer des geschädigten Autos. Auf zum Meeting und die Sache wird vorläufig verdrängt. Der Geschädigte wird sich sicher melden, was nötig ist, wurde getan. Falsch! Dieses Verhalten kann weitreichende Konsequenzen haben, auch wenn es in bester Absicht geschieht.

Ein Unfall ist ein Unfall

Wer nur mit Zettel oder Visitenkarte auf den noch so kleinen Schaden hinweist, macht sich strafbar. Dies bestätigt Martin Schütz, Kommunikationsleiter des Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel. «Wenn ein Autofahrer an einem parkierten Fahrzeug einen Kratzer oder einen anderen Sachschaden verursacht, ist er verpflichtet, den Geschädigten zu benachrichtigen oder, wenn dies nicht möglich ist, sich unverzüglich bei der Polizei zu melden». Sonst verstösst er gegen das Gesetz, das eine sofortige Meldung unter der Notfallnummer vorschreibt. «Ansonsten begeht er ein pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall», erklärt er weiter. Fahrerflucht ist es noch nicht, denn dies ist erst ein Delikt, wenn eine Person zu Schaden kommt. Im Fall von Peter handelt es sich aber immer noch um den kleinen Bruder der Fahrerflucht, um «unerlaubtes Entfernen vom Unfallort».

Bei Windstoss Strafe

Also, beim Blechschaden sofort den Alarm «117» wählen. Auch wenn die Visitenkarte zwar ein gut gemeintes Zeichen ist, für die Polizei reicht das nicht. Ein Windstoss macht die gute Absicht zunichte, behaupten kann Peter dann, was er will. Der gesetzlich vorgeschriebene sofortige Anruf bei der Polizei alleine handelt dem Autofahrer noch keine Busse ein. Im Normalfall wird zwischen den beiden Parteien vermittelt, sollten sie sich finden.  Die Polizei ist jedoch in jedem Fall sofort dann anzurufen, wenn der Geschädigte nicht unmittelbar nach dem «Chlapf» direkt kontaktiert werden kann, also auch vor Ort ist. Die Nummer des Autos zu notieren und später anzurufen ist ebenfalls verboten. In Zeiten des Smartphone ist ein kurzer Anruf bei der Polizei machbar und fair.

Missachtung kostet nicht wenig

Wer es nicht tut, riskiert eine Verzeigung: Wenn der Geschädigte einen Fall von missachteter Meldepflicht der Polizei meldet, wird eine Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gemacht. Und dann wird es teuer. «Jeder Fall wird einzeln und je nach Schwere beurteilt; die Bussen beginnen ab 300 Franken, wobei dann noch die Verfahrenskosten hinzukommen», erläutert Martin Schütz. Dass ein Blechschaden teuer ist, versteht sich von selbst. Die Verlockung ihn zu ignorieren kostet aber meist noch viel mehr: Auch wenn der Bürger den Polizeiruf 117 gemeinhin mit Überfall, schwerer Körperverletzung oder noch Schlimmeren in Verbindung bringt, die Notfallzentrale ist und bleibt auch einzige Nummer beim noch so kleinen «Tätsch».

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