Bild: Grosser Rat BS (Symbolbild)
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Formularpflicht-Initiative spaltet Basler Grossratskommission

Die Formularpflicht-Initiative des Mieterverbandes spaltet die vorberatende Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission (JSSK) des Basler Grossen Rats. Entgegen dem Antrag der Regierung lehnt eine knappe Mehrheit das Anliegen ab.

Die JSSK beantragt dem Grossen Rat mit sieben gegen sechs Stimmen die Ablehnung der Initiative "Ja zu bezahlbaren Neumieten", wie dem am Freitag veröffentlichten Kommissionsbericht zu entnehmen ist. Die knappe Mehrheit erachtet die Einführung einer Formularpflicht bei der Anfangsmiete nicht als zielführend.

Der Anfangsmietzins sei anfechtbar und Mieterinnen und Mieter könnten auch ohne Formularpflicht nach Abschluss der Vertrages die Bekanntgabe des Mietzinses des vorangegangen Mietverhältnisses verlangen, hält die Kommissionsmehrheit fest. Zu dieser gehören die Vertretenden von SVP, LPD, FDP und CVP. Der Eingriff auf die Vertrags- und Eigentumsfreiheit dürfe nicht weiter ausgedehnt werden.

Die JSSK-Minderheit - bestehend aus den Vertretenden von SP und Grünem Bündnis - ist dagegen der Ansicht, dass eine Formularpflicht präventiv gegen missbräuchliche Mietzinserhöhungen wirken könne. Sie schaffe zudem mehr Transparenz, ohne dass Mieterinnen und Mieter von sich aus aktiv werden müssten. Für Vermieterinnen und Vermieter bedeute die Pflicht zudem nur geringen bürokratischen Mehraufwand.

Gemäss Initiativtext müssten Vermieter das Formular zur bisherigen Miete dann neuen Mietern abgeben, wenn die Leerwohnungsquote 1,5 Prozent oder weniger beträgt. Allfällige Erhöhungen der Wohnungsmiete wären dabei zu begründen. Der Mieterverband will damit massive Aufschläge des Mietzins bei Mieterwechseln bekämpfen. Derzeit gilt in sieben Kantonen eine solche Formularpflicht.

Eine andere Mieterverbands-Initiative, die Gesetzesinitiative "Ja zu bezahlbaren Mietgerichtsverfahren" lehnt die JSSK wie der Regierungsrat ab. Das Begehren will bei Mietstreitigkeiten am Zivil- und Appellationsgericht die Gebühren auf maximal 500 Franken begrenzen und Parteientschädigungen ausschliessen.